Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Verträge der GTC Gutacker TeleCommunication GmbH (GTC). Der Erklärungsempfänger und/oder Vertragspartner von GTC wird nachfolgend einheitlich als Vertragspartner bezeichnet.
1.2 Diese AGB werden im Internet unter www.gtc.de veröffentlicht und zum jederzeitigen Download bereitgehalten. Etwaige Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nach Zugang der geänderten AGB nicht binnen 6 Wochen widerspricht.
1.3 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sich GTC damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Ansonsten ist die Anwendung abweichender Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn GTC diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder der Vertragspartner Bezug auf abweichende Geschäftsbedingungen nimmt.
§ 2 Pflichten des Vertragspartners
2.1 Der Vertragspartner hat GTC alle für das Vertragsverhältnis und dessen Abwicklung wesentlichen Umstände, insbesondere jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seiner Wohn- oder Geschäftsanschrift, seiner Telefon- und Faxnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Kontos bzw. seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu seiner Person zu machen.
2.2 Sofern der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Leistungen von GTC individuelle Zugangsdaten (nachfolgend Daten genannt) erhält, dürfen diese Daten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass Unberechtigte von den Daten des Vertragspartners Kenntnis erlangt haben, hat der Vertragspartner dies unverzüglich GTC mitzuteilen und neue Daten anzufordern. Entgelte, die durch eine unberechtigte Nutzung der Daten durch Dritte entstanden sind, hat der Vertragspartner ebenfalls zu tragen, es sei denn, er hat die unbefugte Nutzung nicht zu vertreten.
2.3 Soweit der Vertragspartner GTC mit dem Versand von Mailings an vom Vertragspartner benannte Empfänger beauftragt (insbesondere per E-Mail, Fax, SMS), ist der Vertragspartner verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere bestätigt der Vertragspartner mit dem Auftrag, dass eine Einwilligung der Empfänger – soweit gesetzlich erforderlich – vorliegt. Sollte GTC aufgrund des Versands von Mailings an vom Vertragspartner benannte Empfänger von den Empfängern in Anspruch genommen werden, insbesondere wegen unzumutbarer Belästigung gemäß § 7 UWG, verpflichtet sich der Vertragspartner, GTC von diesen Ansprüchen freizustellen.
2.4 Jeder Vertragspartner ist allein für die von ihm eingesetzten Geräte (insbesondere Hardware und Software) und ihre Tauglichkeit zur Telekommunikation mit GTC verantwortlich. Eine Störung bei Ausfall seiner Geräte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die Kosten für die Geräte und die Kommunikation mit GTC (z. B. Telefon- und Datenfernübertragungskosten) trägt der Vertragspartner.
2.5 Soweit der Vertragspartner GTC Dokumente zum Versand übermittelt, bestätigt der Vertragspartner, dass der Inhalt der Dokumente nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Sollte GTC von den Empfängern wegen des Inhalts der versendeten Dokumente in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, GTC von diesen Ansprüchen freizustellen.
2.6 Über Störungen, Übertragungsfehler und Schäden hat der Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnisnahme GTC schriftlich zu informieren.
§ 3 Leistungsumfang/Fristen
3.1 Vom Vertragspartner gesetzte Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von GTC bestätigt werden.
3.2 Der Leistungsgegenstand ergibt sich aus der Leistungs- bzw. Servicebeschreibung der jeweiligen Dienstleistung, dem Rahmenvertrag und den Auftragsblättern in der jeweils gültigen Fassung.
3.3 Unvorhergesehene und von GTC nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Ausfall von Übertragungsmitteln oder sonstige Störungen, auf die GTC keinen Einfluss hat, entbinden GTC für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Etwa hiervon betroffene Fristen verlängern sich in diesem Fall um die Dauer der Störung. GTC wird den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners erstatten, falls die von GTC geschuldeten Leistungen nicht mit Zustimmung des Vertragspartners nachgeholt werden.
3.4 Das Widerrufsrecht bei der Bestellung des Drucks von Impfzertifikaten ist nach Erstellung der Ware ausgeschlossen, da es sich dabei um individuell für den Kunden angefertigte Produkte handelt.
§ 4 Haftung
4.1 Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind zunächst auf Nacherfüllung durch GTC beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4.2 Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet GTC nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Soweit die vertragliche Haftung von GTC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der fahrlässigen Verletzung von Pflichten beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, oder ein Personenschaden vorliegt. Sofern GTC fahrlässig eine Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt.
4.3 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Gewährleistung/Protokolle
5.1 GTC erbringt seine Leistungen mittels der von dem jeweiligen Telekommunikationsanbieter zur Verfügung gestellten Übertragungsleitungen und –systeme. Falls diese Leitungen oder Systeme infolge höherer Gewalt oder infolge sonstiger Störungen, auf die weder der jeweilige Telekommunikationsanbieter noch GTC Einfluss haben, ausfallen, ist GTC von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Etwaige hiervon betroffene Fristen verlängern sich in diesem Fall um die Dauer der Störung. GTC wird den Vertragspartner unverzüglich nach Benachrichtigung durch den Telekommunikationsanbieter über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners erstatten, falls die von GTC geschuldeten Leistungen nicht mit Zustimmung des Vertragspartners nachgeholt werden.
5.2. GTC wird den Vertragspartnern seine etwaigen Ansprüche gegen die jeweiligen Telekommunikationsanbieter bei Mängeln der vom jeweiligen Telekommunikationsanbieter zur Verfügung gestellten Übertragungsleitungen und –systeme abtreten. Vertragspartner, die Unternehmer sind, können GTC wegen dieser Mängel nur in Anspruch nehmen, wenn sie zuvor erfolglos den jeweiligen Telekommunikationsanbieter gerichtlich in Anspruch genommen haben. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Telekommunikationsanbieters unzumutbar ist, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
5.3 Der Vertragspartner erhält nach dem Versand der Mailings ein Protokoll, welches den Versand bestätigt und die Grundlage für die Abrechnung bildet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Protokolls anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige vor Ablauf der Frist ausreichend. Werden offensichtliche Mängel nicht innerhalb der genannten Frist angezeigt, sind Einwendungen gegen das Protokoll ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Rüge bezüglich etwaiger fehlender Versendungsprotokolle.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß der Preisliste und die Leistungsbeschreibung.
6.2 Gegen Ansprüche von GTC kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6.3. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren / Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Vertragspartner eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
6.4. Die Rechnungstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege als PDF per E-Mail oder als Download. Sollte der Kunde auf eine Rechnungsübersendung per Briefpost bestehen, wird hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
§ 7 Urheberrechte
Ist Gegenstand der Leistung von GTC die Überlassung von Software oder die Nutzung von Software von GTC, gelten folgende Bestimmungen:
7.1 Sämtliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung, seien es Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, verbleiben ausschließlich bei GTC. Ist nichts Anderes vereinbart, erhält der Vertragspartner lediglich das einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht.
7.2 Der Vertragspartner wird auf allen vollständigen und teilweisen Kopien der vertragsgegenständlichen Leistung die Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise und gewerblichen Schutzrechte in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.
7.3 Der Vertragspartner hat sämtliche Informationen über die überlassene Software und zugehörige Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die mitgeteilten Informationen nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen zur Erlangung gewerblicher Schutzrechte vorzunehmen.
§ 8 Allgemeines
8.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
8.2 Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort Stuttgart. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher sind, bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände sowie den Gefahrübergang davon unberührt.
8.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart, wenn die Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung unbekannt ist.
8.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 01.11.2024